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AUFGABE 01Die falsche Basis
Bezugsjahr 2026. Im Übungsfall sind CHF 5'400 Monatslohn und CHF 120 belegte berufliche Auslagen gegeben. Die Auslagen sind echter Spesenersatz. Die Mitarbeiterin ist ordentlich beitragspflichtig. Eine Abrechnung berechnet AHV/IV/EO auf CHF 5'520. Was stimmt nicht?
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Die belegten beruflichen Auslagen gehören in diesem Fall nicht zur AHV-Basis. Auf CHF 5'400 ergeben 5,3 Prozent einen Arbeitnehmerbeitrag von CHF 286.20. Der Auszahlungsbetrag kann trotzdem den Spesenersatz enthalten.
Beitragsbasis und Auszahlung auseinanderhalten.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 02Arbeitgeberkosten im Nettolohn
Bezugsjahr 2026. Eine Mitarbeiterin hat eine AHV-pflichtige Basis von CHF 4'800. Die Abrechnung zieht ihr den gesamten AHV/IV/EO-Beitrag von 10,6 Prozent ab. Weitere Abzüge werden hier nicht betrachtet. Finde und korrigiere den Fehler.
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Bei der ordentlichen Aufteilung trägt die Mitarbeiterin 5,3 Prozent: CHF 254.40. Die weiteren CHF 254.40 sind Arbeitgeberbeiträge und dürfen ihr nicht nochmals als eigener Abzug belastet werden.
Gesamtbeitrag ist nicht gleich Arbeitnehmerabzug.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 03ALV oberhalb der Grenze
Bezugsjahr 2026. Ein ganzjährig beschäftigter Arbeitnehmer verdient CHF 156'000. Der Übungsfall verwendet die geltende Jahresgrenze von CHF 148'200 und 1,1 Prozent Arbeitnehmerbeitrag. Die Lohnabrechnung verlangt zusätzlich einen Solidaritätsbeitrag auf die Differenz. Ist das richtig?
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Nein. Der Solidaritätsbeitrag entfiel 2023. Der ordentliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt CHF 148'200 × 1,1 Prozent = CHF 1'630.20. Die CHF 7'800 oberhalb der Grenze lösen hier keinen zusätzlichen ALV-Beitrag aus.
Obergrenze anwenden; keinen abgeschafften Beitrag ergänzen.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 04Genau acht Stunden
Bezugsjahr 2026. Eine Arbeitnehmerin arbeitet regelmässig genau acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber. Jemand behauptet: Freizeitunfälle sind erst bei mehr als acht Stunden versichert. Welche Formulierung korrigierst du?
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Die Grenze lautet mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber. Genau acht Stunden erfüllen diese Bedingung. Die konkrete Deckung wird nicht aus zusammengerechneten Stunden bei beliebigen Arbeitgebern abgeleitet.
Mindestens acht schliesst genau acht ein.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 05Unfalltaggeld und Divisor
Bezugsjahr 2026. Der versicherte Jahresverdienst im Fall beträgt CHF 58'400. Es besteht volle Arbeitsunfähigkeit. Jemand teilt durch 360 und nimmt davon 80 Prozent. Welcher Schritt ist für das UVG-Taggeld falsch?
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Für die jährliche UVG-Taggeldbasis wird durch 365 geteilt. CHF 58'400 / 365 × 80 Prozent = CHF 128 pro Tag. Der Leistungsbeginn und die Anzahl anspruchsberechtigter Tage werden danach getrennt geprüft.
Zuerst das Leistungssystem, dann dessen Divisor.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 06Teilweise arbeitsunfähig
Bezugsjahr 2026. Für volle Arbeitsunfähigkeit beträgt das im Fall bereits korrekt ermittelte UVG-Taggeld CHF 144. Die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit beträgt 50 Prozent. Die Lösung übernimmt unverändert CHF 144. Was fehlt?
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Der Grad der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Bei den gegebenen Bedingungen sind CHF 144 × 50 Prozent = CHF 72 pro Tag anzusetzen. Die Höhe für volle Arbeitsunfähigkeit und die effektive Leistung sind unterschiedliche Schritte.
Den bereits berechneten vollen Anspruch anpassen.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 07BVG als Lohnabzug?
Bezugsjahr 2027. Im obligatorischen BVG-Modell 2027 stehen CHF 72'000 Jahreslohn und CHF 26'880 Koordinationsabzug. Die Lösung zieht monatlich CHF 2'240 direkt vom Nettolohn ab. Welche Begriffe wurden verwechselt?
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Der Koordinationsabzug bestimmt eine Versicherungsbasis, keinen direkten Arbeitnehmerabzug. Der koordinierte Jahreslohn beträgt hier CHF 45'120. Der tatsächliche Lohnabzug folgt dem anwendbaren Vorsorgereglement und den im Fall genannten Beiträgen.
Versicherungsbasis ist keine Auszahlungskürzung.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 08KTG ohne Police
Bezugsjahr 2026. Ein Fall erwähnt Krankheit, aber keine Krankentaggeldversicherung. Die Bearbeitung setzt automatisch 80 Prozent während 730 Tagen an. Kann diese Leistung allein aus dem Wort Krankheit abgeleitet werden?
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Nein. Eine KTG ist nicht generell gesetzlich vorgeschrieben. Zuerst sind Versicherung, Police, Wartefrist und Vertragsbedingungen zu klären. Ohne entsprechende Lösung ist die gesetzliche Lohnfortzahlung mit ihren Voraussetzungen zu prüfen.
Eine häufige Police ist kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 09Taggeld oder weiterbezahlter Lohn
Bezugsjahr 2026. Die Lohnunterlagen unterscheiden CHF 2'000 weiterbezahlten Arbeitgeberlohn und CHF 1'000 Krankentaggeld des Versicherers. Die Bearbeitung behandelt beide Beträge ohne Prüfung gleich als AHV-pflichtigen Lohn. Was fehlt?
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Die Zahlungsarten müssen getrennt werden. Weiterbezahlter Lohn ist grundsätzlich beitragspflichtig; das Krankentaggeld des Versicherers gehört nicht zur AHV-Basis. Dass Geld über dieselbe Abrechnung fliesst, ändert seine rechtliche Art nicht.
Zahlungsweg und Beitragsnatur sind verschieden.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 10Mutterschaft: andere Rechnung
Bezugsjahr 2026. Die Voraussetzungen für die ordentliche Mutterschaftsentschädigung sind im Fall erfüllt. Der massgebende Monatsverdienst beträgt CHF 6'000. Die Bearbeitung verwendet den UVG-Jahresdivisor. Welche einfache Rechnung gehört hierher?
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CHF 6'000 / 30 × 80 Prozent = CHF 160 pro Tag. Der Betrag liegt unter dem im Fall zugrunde gelegten aktuellen Höchstbetrag von CHF 220. Die ordentliche Dauer beträgt 98 Tage; besondere Verlängerungs- oder Beendigungsgründe werden separat beurteilt.
Gleiche Prozentzahl bedeutet nicht gleiche Berechnungsregel.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 11Unfalldeckung in der Krankenkasse
Bezugsjahr 2026. Eine Person ist vollständig nach UVG gegen Unfall versichert. Sie streicht deshalb eigenmächtig die gesamte Krankenversicherung aus ihrem Budget und hält sie für aufgehoben. Welche Grenze wurde übersehen?
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Bei vollständiger UVG-Deckung kann die Unfalldeckung in der Krankenversicherung auf Antrag sistiert werden. Das ist weder automatisch noch die Aufhebung der gesamten Krankenversicherung. Krankheit und die übrige Versicherungsbeziehung bleiben davon zu unterscheiden.
Nur die betreffende Deckung prüfen, nicht den gesamten Vertrag streichen.
Quelle zum Nachschlagen AUFGABE 12Zwei Kinderzulagen?
Bezugsjahr 2026. Beide Eltern sind erwerbstätig. Für dasselbe Kind und denselben Monat addiert ein Entwurf zwei volle Kinderzulagen allein deshalb, weil zwei Arbeitsverträge bestehen. Welche Prüfung gehört vor die Addition?
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Für dasselbe Kind gibt es grundsätzlich nicht zweimal dieselbe volle Zulage. Zuerst ist die gesetzliche Anspruchskonkurrenz zu klären. Bei unterschiedlichen kantonalen Ansätzen kann ein Differenzanspruch entstehen; dieser ist keine zweite volle Zulage.
Anspruchsreihenfolge und allfällige Differenz trennen.
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